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Allgemeine Geschäftsbedingungen

in der III. Fassung (vom 1. Oktober 2004):



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH



§ 1 Geltung

  1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Vertragsverhältnis umfaßten Leistungen einschließlich eventueller Nachtrags- u. Ergänzungsaufträge, einschließlich Beratungsleistungen.
  2. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.


§ 2 Schriftform

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.


§ 3 Umfang und Durchführung des Auftrages

  1. Gegenstand des Auftrages ist die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg bzw. ein bestimmtes Ergebnis. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen auf Veranlassung des Auftraggebers bedeuten eine Auftragsveränderung bzw. -/erweiterung und werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Der Auftraggeber erkennt die von der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH bei Vertragsdurchführung angewandten Verfahren bzw. Methoden als die für die Fragestellung des Auftrages richtigen Verfahren bzw. Methoden an, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Wird ein Auftrag erteilt, steht dem Auftraggeber die einmalige Ausfertigung des Prüfberichtes zu. Ein Anspruch auf Interpretation der Ergebnisse besteht nicht.


§ 4 Lieferzeit

  1. Die mitgeteilten Lieferzeiten beginnen mit endgültiger Festlegung des Auftragsinhaltes. Bei nachträglichen Änderungs- bzw. Ergänzungswünschen verlängert sich die Lieferzeit angemessen entsprechend den Auftragsänderungen bzw.-/ergänzungen.
  2. Die Lieferzeit verlängert sich ebenfalls angemessen in Fällen höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach dem Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen - auch bei Gerätereparaturen - die die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH nicht zu vertreten hat und welche auf die pünktliche Lieferung der Ergebnisse Einfluß hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei von der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH eingeschalteten Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.


§ 5 Aufklärungspflichten

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH ohne gesonderte Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages wichtigen u. notwendigen Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
  2. Die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH ist berechtigt, unter Fristsetzung von 2 Wochen, vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung, die Vollständigkeit der Unterlagen betreffend, einzufordern.


§ 6 Probeentnahme

Die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH, deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, im Falle der Notwendigkeit von Probeentnahme, diese nach dem Stand der Technik durchzuführen. Datum, Zeit und Ort sind frühzeitig von dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß die Probeentnahme ungehindert u. unbeeinflußt vorgenommen werden kann.



§ 7 Berichterstattung

Ist die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH vertraglich verpflichtet, die Ergebnisse Ihrer Tätigkeit schriftlich darzulegen, so ist auch nur die schriftliche Darstellung der Ergebnisse maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Erkenntnissen durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH im Rahmen eines solchen Auftrages sind stets unverbindlich.



§ 8 Weitergabe bzw. Verwendung von beruflichen Äußerungen

  1. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen (Berichte, Stellungnahmen etc.) eines Mitarbeiters bzw. Vertreters der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH durch den Auftraggeber an Dritte, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Genehmigung der Weitergabe an Dritte ergibt.

  2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Mitarbeitern bzw. Vertretern der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig.


§ 9 Schutz des geistigen Eigentums

  1. Der Auftraggeber darf die im Rahmen eines Vertrages, von der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH gefertigte Stellungnahmen, Berichte, Zeichnungen, Berechnungen etc. nur für eigene Zwecke verwenden. Eine andere, anderweitige Verwendung ist ohne schriftliche Zustimmung der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH untersagt.

  2. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreib-, Rechenfehler oder formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Berichte, Stellungnahme etc.) der Sewa GmbH enthalten sind, können von ihr jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. In den vorbenannten Fällen wird der Auftraggeber zuvor von der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH kontaktiert werden.


§ 10 Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

  1. Die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH verpflichtet sich nach Maßgabe der Gesetze, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden und die nicht das Wohl der Allgemeinheit verletzen bzw. gefährden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet sie von ihrer Schweigepflicht.

  2. Die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH reicht Berichte, schriftliche Äußerungen etc. über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weiter.



§ 11 Haftung

  1. Der Auftraggeber haftet der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH gegenüber auf Ersatz aller etwaiger Schäden, welche aus falscher oder unvollständiger Auftragserteilung bzw. falscher oder unvollständiger Daten- u. Unterlagenübermittlung resultieren. Im Übrigen haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Maßgaben.

  2. Die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH haftet für grobes Verschulden ihrer Organe und solches ihrer Angestellten.

  3. Die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH haftet auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens, soweit keine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.

  4. Im übrigen ist die Haftung der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH auf DM 2 Mio. beschränkt. Soweit der Auftraggeber eine höhere Haftungssumme wünscht, wird die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH eine solche Versicherung auf Kosten des Auftraggebers abschließen.



§ 12 Kündigung

  1. Die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

  2. Kommt der Auftraggeber mit der Vergütungszahlung in Verzug und bleibt auch die von der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH gesetzte Nachfrist erfolglos, so ist die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH berechtigt, sämtliche noch nicht abgewickelte Verträge mit dem Auftraggeber fristlos zu kündigen, es sei denn, der Auftraggeber leistet für alle Verträge Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Vergütungsansprüche der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH.

  3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß § 5 nicht nach, so ist die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH nach Setzung einer Frist von 10 Tagen ebenfalls berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall steht der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH die volle Vergütung abzgl. etwaiger durch die Aufhebung des Vertrages ersparter Aufwendungen zu. Das gleiche gilt auch, wenn die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, den Vertrag kündigt. Etwaige Schadensersatzansprüche der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH bleiben hiervon unberührt.

  4. Kündigt die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so steht ihr für die bisher erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch zu, es sei denn, daß ihre bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse sind und auch von ihm nicht verwertet werden.

  5. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, so steht der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH die volle Vergütung abzgl. evtl. ersparter Aufwendungen zu.

  6. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, der auf vertragswidrigem Verhalten der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH beruht, so steht der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH für die bereits erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch zu, es sei denn, daß die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber nachweislich unverwertbar sind und auch nicht verwertet werden.

  7. Ein Rahmenvertrag bzw. ein Dauervertrag mit Pauschalvergütung und/oder gesondert gewährten Konditionen kann, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH ist allerdings berechtigt, Zurückzahlung der aufgrund des Dauer- bzw. Rahmenvertrages und dem damit zugrunde gelegten Auftragsvolumen gewährten Skonti oder Rabatte zu verlangen.



§ 13 Zahlungsbedingungen

  1. Die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH hat neben ihrer Gebühren- und/oder Honorarforderung Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung u. Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen.

  2. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen sowie zusätzliche Ausfertigungen von Ergebnissen werden gesondert berechnet.

  3. Soweit nichts anderes zuvor schriftlich vereinbart wurde, sind die Rechnungen der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

  4. Die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel an. Die Hereinnahme von Wechsel und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Wechsel- u. Scheckkosten hat der Auftraggeber zu tragen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den gutgeschriebenen Betrag - abzgl. der Auslagen u. Kosten - vorbehaltlos verfügen kann.

  5. Die Forderungen der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Auftraggeber schuldhaft in Zahlungsrückstand gerät.

  6. Die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.

  7. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen i.H.v. 2% p.a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, soweit nicht die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH die Belastung mit einem höheren oder der Auftraggeber mit einem niedrigerem Zinssatz nachweist. Von Kaufleuten i.S.d. HGB werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gemäß § 352, 353 HGB erhoben. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Leistungen im Rückstand befindet.

  8. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist. Das gleiche gilt, soweit der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. HGB oder eine Person des öffentlichen Rechts ist, für die Geltendmachung von Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechten, es sei denn, daß an der Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel besteht; in diesem Fall ist der Auftraggeber zur Zurückhaltung von Zahlungen berechtigt.



§ 14 Gewährleistung

  1. Ist die Leistung der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH mangelhaft, so hat der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zunächst das Recht auf Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

  2. Hat der Auftraggeber einen Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist erkannt, so ist dieser binnen 2 Wochen der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH schriftlich anzuzeigen.

  3. Besteht zwischen der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH und dem Auftraggeber Streit darüber, ob ein Mangel der Leistung der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH vorliegt, so hat die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH nach Absprache mit dem Auftraggeber das Recht, ein von der zuständigen IHK vorgeschlagenes, allgemein anerkanntes Institut als unabhängigen Gutachter mit einer zusätzlichen Gegenkontrolle mit vergleichbaren Verfahren zu beauftragen. Wird aufgrund der Gegenkontrolle des Gutachters ein Mangel der Leistung der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH festgestellt, so trägt die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH die Verfahrenskosten, im umgekehrten Fall trägt der Auftraggeber diese entstandenen Kosten.

  4. Sofern Mängel auf fehlerhafte Informationen (vgl. § 5) durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, wird die Beseitigung dieser Mängel dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.


§ 15 Herausgabe von Unterlagen

Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag vom Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH und dem Auftraggeber, sowie für Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH ist berechtigt, von sämtlichen zurückzureichenden Unterlagen Abschriften oder Fotokopien für die eigene Aufbewahrung anzufertigen.



§ 16 Schlußbestimmungen

  1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Sewa Laborbetriebsgesellschaft mbH und dem Auftraggeber, sowie für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Erfüllungsort ist Essen.

  3. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts ist, so ist Essen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Schwierigkeiten.

  4. Ist eine Vereinbarung im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

  5. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



Essen, den 01.Oktober, 2004